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   BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 35/85   

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https://dejure.org/1987,1800
BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 35/85 (https://dejure.org/1987,1800)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1987 - IVb ZB 35/85 (https://dejure.org/1987,1800)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 (https://dejure.org/1987,1800)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertungsansätze hinsichtlich der zur Kürzung der Ruhensberechnung führenden Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 6 Hs. 2; BeamtVG § 55
    Einbeziehung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei Bestimmung des auf die Ehezeit entfallenden Kürzungsbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 131
  • MDR 1988, 212
  • FamRZ 1988, 48
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Anwartschaft auf Beamtenversorgung und

    Auszug aus BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 35/85
    Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden.
  • BGH, 18.01.2006 - XII ZB 206/01

    Ruhensberechnung von Anwartschaften auf berufsständische Versorgung

    Dieser Anteil lässt sich bei mehreren Versorgungen nach dem Verhältnis der Summe der Ehezeitanteile der kürzungsursächlichen Rentenbeträge zu der Summe dieser Rentenbeträge errechnen (vgl. zu diesem Rechenschritt beispielhaft Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - FamRZ 1988, 48, 49).
  • OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02

    Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung;

    Dies geschieht entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Kürzung nach § 55 BeamtVG (vgl. BGH FamRZ 1988, 48; 2000, 746) dadurch, dass der gesamte monatliche Kürzungsbetrag nach dem Verhältnis der vom Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten quotiert wird.
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90

    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger

    Es kann insoweit nichts anderes gelten als bei der Einstellung von Anwartschaften auf nicht dynamische Bezüge in die versorgungsausgleichsrechtliche Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG, für die der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, daß etwa eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - BGHR BGB § 1587a Abs. 6 Ruhensberechnung 1 = FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - BGHR aaO. Halbsatz 2 Kürzung 1 = FamRZ 1988, 48, 49 sowie IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).
  • OLG Frankfurt, 04.09.2001 - 2 UF 118/00

    Ruhensberechnung, LÄK , Dynamisierung

    Der Senat sieht sich damit auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH FamRZ 1987, 798 und 1988, 48).
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 146/84

    Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Rente aus

    Auch das ist möglich (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 45/87

    Regelung des Versorgungsausgleich für geschiedene Eheleute mit

    Er läßt sich nach dem Verhältnis der Summe der - nicht aufgerundeten - Ehezeitanteile der kürzungsursächlichen Rentenbeträge zu der Summe dieser Rentenbeträge oder über das Verhältnis der Werteinheiten bestimmen; insoweit wird auf den Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - FamRZ 1988, 48, 49 sowie auf den beigefügten, nicht veröffentlichten Senatsbeschluß IVb ZB 5/85 vom selben Tage verwiesen.
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